Alle Infos zur AKM Anmeldepflicht
Grundsätzlich sind Hochzeitsfeiern und Privatfeiern bei der AKM nicht anmeldepflichtig. Laut österreichischem Urheberrecht ist immer der Veranstalter und niemals der zugebuchte Musiker oder DJ für die AKM Meldepflicht einer Veranstaltung verantwortlich. Mit diesem Webseitenbeitrag möchten wir Ihnen helfen, die Entscheidung treffen zu können, ob die Musik auf Ihrer Veranstaltung als ‚öffentliche Aufführung‘ einzustufen ist oder nicht.
Müssen Sie für Ihre Veranstaltung eine entgeltpflichtige Aufführungsbewilligung beantragen?
Entscheidend für die im Urheberrechtsgesetz normierte Entgeltpflicht ist immer wieder die Frage: Wann ist eine Aufführung öffentlich?
Wann ist eine Aufführung öffentlich?
Öffentlich ist eine Aufführung immer dann, wenn der Zutritt im wesentlichen jedermann freisteht, die Aufführung also nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen begrenzten Kreis von TeilnehmerInnen abgestimmt ist. Öffentlich ist eine Veranstaltung auch dann, wenn die Veranstaltung zwar nicht allgemein zugänglich, der Teilnehmerkreis aber nicht durch solche Beziehungen verbunden ist, die seine Zusammenkunft als eine solche der Privatsphäre erscheinen lassen. Öffentlichkeit ist demnach auch überall dort gegeben, wo eine Aufführung im Rahmen eines gewerblichen Betriebes mit fluktuierendem Publikum (Gaststätten, Kaffeehäuser usw.) stattfindet.
Wann ist eine Aufführung privat?
Nicht öffentlich – und daher nicht anmeldepflichtig bei der AKM – sind Feiern privaten Charakters. In der „Privatsphäre“ findet eine Aufführung statt, wenn der Kreis der TeilnehmerInnen durch ein persönliches Band verbunden und durch wechselseitige Beziehungen untereinander oder zum Veranstalter nach außen hin abgegrenzt ist. Die Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Aufführung kann aber immer nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der TeilnehmerInnenzahl, des Ausmaßes der persönlichen Beziehungen sowie des Zwecks des Zusammenkommens beurteilt werden.
Musikaufführung bei einer Hochzeitsfeier ist AKM-frei.
In einem vom Veranstalterverband Österreich geführten Musterprozess hat der Oberste Gerichtshof (OGH) 1998 entschieden, dass eine Hochzeitsfeier in einem Gasthaus mit 120 geladenen Gästen aus dem Kreis der Verwandten, Bekannten, NachbarInnen und BerufskollegInnen des Brautpaares als private Veranstaltung zu sehen ist und somit die Musik bei einer Hochzeitsfeier gegenüber der AKM nicht bewilligungs- und entgeltpflichtig ist. Der OGH hat in seiner Entscheidung weiters ausgeführt, dass, selbst wenn andere Personen als die Hochzeitsgäste im Gasthaus die Musik hören können, dennoch von einer privaten Wiedergabe auszugehen ist und keine öffentliche Musikaufführung vorliegt.
Wozu ist eine Aufführungsbewilligung notwendig?
Das Aufführen von geschützter Musik außerhalb des privaten Rahmens stellt gemäß § 18 Urheberrechtsgesetz (UrhG) eine „öffentliche Aufführung“ dar. Für eine öffentliche Aufführung ist eine entgeltliche Nutzungsbewilligung von der AKM notwendig. Diese wird völlig unbürokratisch von der AKM in Form einer Einzel- oder Dauerbewilligung erteilt. Als „geschützte Musik“ sind alle auf dieser Welt komponierten und getexteten Musikstücke zu sehen, solange der Urheber lebt und darüber hinaus noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. des letztlebenden Urhebers, wenn an dem Werk mehrere Urheber beteiligt sind. Selbst nach Ablauf dieser international gültigen Schutzfrist kann ein Werk noch durch Bearbeitungen geschützt sein.
Die Genehmigung der AKM – die so genannte ‚Aufführungsbewilligung‘ – erhält der Veranstalter, indem er sich mit der zuständigen AKM-Landesgeschäftsstelle in Verbindung setzt. Die AKM als größte österreichische Verwertungsgesellschaft verwaltet das für den legalen Musikeinsatz erforderliche Rechtepaket und tritt gegenüber dem Kunden treuhändig für die Rechteinhaber im Sinne eines ‚One Stop Shop‘ auf. Sie hebt für alle anderen betroffenen Verwertungsgesellschaft (LSG, Austro Mechana, Literar-Mechana, VBT) die Urheberrechts- bzw. Leistungsschutzentgelte mit ein (zusätzliche Entgelte zum AKM-Entgelt).
Rechteinhaber im Sinne des UrhG sind österreichische und ausländische Urheber und Leistungsschutzberechtigten (Interpreten, Produzenten), vertreten durch österreichische Verwertungsgesellschaft und die durch Gegenseitigkeitsverträge mit diesen verbundenen ausländischen Verwertungsgesellschaft.
Die AKM vertritt somit in Österreich praktisch das gesamte Weltrepertoire der geschützten Musik unabhängig von der Herkunft des Musiktitels.
Mit Erteilung der Aufführungsgenehmigung durch eine einzige Stelle – die AKM – erhält der Musiknutzer die für seinen konkreten Musikeinsatz erforderliche Rechtssicherheit.
Alle Angaben auf dieser Seite wurden in Zusammenarbeit mit der AKM Wien erstellt und von ihr zur Veröffentlichung genehmigt. Keine Gewähr seitens Mister Beat. Stand: 7.9.2008.